Haus- und Badeordnung

für das Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde Nieder-Olm

Auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nieder-Olm in seiner Sitzung vom 07.November 2002 folgende Hausund Badeordnung beschlossen:

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

  1. Das Hallen- und Freibad, sowie die Sauna sind öffentliche Einrichtungen der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.
  2. Der Benutzer des Hallen- und Freibades und der Sauna tritt in ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis mit der Verbandsgemeinde Nieder-Olm ein.
  3. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallen- und Freibad und in der Sauna. Sie ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittsberechtigung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung, sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
  4. Bei Veranstaltungen ( Wettkämpfen, Schulschwimmen etc. ) sind die Ausrichter, Übungsleiter bzw. Lehrer dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer und Besucher die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung beachten.

§ 2 Benutzer

  1. Benutzer ist, wer eine Eintrittsberechtigung besitzt und das Bad oder die Sauna betreten hat.
  2. Die Benutzung der Anlagen steht grundsätzlich jedem frei. Ausgeschlossen sind Personen, die sich in einem Rauschzustand befinden, Personen mit ansteckenden Krankheiten und Personen, die Tiere mit sich führen.
  3. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
  4. Kinder bis 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
  5. Jede gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Bades – hierzu gehört auch die Erteilung privaten Schwimmunterrichts gegen Entgelt – sowie Vereins-, Sport- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Bei Durchführung solcher Veranstaltungen ist der Ausrichter oder ein Übungsleiter für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich; dies gilt auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

§ 3 Eintrittsberechtigung

  1. Der Aufenthalt wird nur Personen gestattet, die im Besitz einer gültigen Eintritts-berechtigung für die entsprechende Leistung sind.
  2. Die Eintrittsberechtigung ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Das Entgelt für nicht genutzte oder in Verlust geratene Eintrittsberechtigungen werden – auch im Falle eines Badeverweises – nicht erstattet. Hiervon ausgenommen sind Geldwertkarten, die bei Nachweis des Verlustes gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr erstattet werden.
  3. Bei widerrechtlichem Betreten kann ein Badeverweis ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann auch Strafanzeige erstattet werden.

§ 4 Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungszeiten sind aus einem Aushang im Eingangsbereich ersichtlich.
  2. Bei Überfüllung des Bades oder aus sonstigen, zwingenden Gründen ( z.B. Erhaltung der Betriebssicherheit und Sauberkeit ) können Bereiche des Bades oder das gesamte Bad vorübergehend gesperrt oder der Einlass versagt werden.
  3. Die Benutzung eines Teiles oder des gesamten Bades kann bei besonderen Anlässen (z.B. Sportveranstaltungen) eingeschränkt werden.

§ 5 Gebühren

  1. Die Eintrittspreise werden in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt.

§ 6 Badbenutzung

  1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Die Beckenumgänge und Vorreinigungen dürfen nur barfuss oder in Badeschuhen betreten werden.
  2. Das gleichzeitige Offenhalten mehrerer Brausen zur wechselseitigen Benutzung ist untersagt.
  3. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind unmittelbar nach deren Feststellung dem Personal anzuzeigen.
  4. Die Benutzer sind bei Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung gemeindlichen Eigentums schadensersatzpflichtig.

§ 7 Saunabenutzung

  1. Alle Bestandteile der Haus- und Badeordnung erstrecken sich auch auf den Saunabereich.
  2. Ergänzend gelten noch die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Die Saunagäste sind verpflichtet, sich vor der Benutzung der Schwimmbecken mit Reinigungsmittel z.B. mit Seife zu reinigen.
    2. Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage ( Handtuch ) benutzt werden.
    3. Aufgüsse werden grundsätzlich nur durch das Personal ausgeführt. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden.
  3. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen in die Sauna. Informationen zum Saunagang erhalten Sie aus den Hinweistafeln im Saunabereich oder direkt vom Aufsichtspersonal.

§ 8 Garderobe

  1. Die vorhandenen Wechselkabinen und Sammelumkleideräume dürfen ausnahmslos nur zum Aus- und Ankleiden benutzt werden. Außerhalb derselben ist das Aus- und Ankleiden nicht gestattet.
  2. Erwachsene dürfen Kinder nur dann mit in die Einzelkabine nehmen, wenn sie sich als Erziehungsberechtigte legitimieren.
  3. Für die Aufbewahrung der Garderobe sind ausschließlich die Garderobeschränke zu benutzen.
  4. Für den Verlust von Wertgegenständen oder bei Zerstörung von Sachen, wird keine Haftung übernommen.
  5. Beim Abholen der Garderobe und den sonstigen zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen wird die Berechtigung des Inhabers des Schlüssels nicht nachgeprüft.
  6. Bei Verlust des Garderobeschlüssels wird der Inhalt des Schrankes vom Aufsichtspersonal erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist.

§ 9 Badebekleidung

  1. Der Aufenthalt im Nassbereich des Hallen- und Freibades ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der Schwimmmeister.
  2. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht getragen werden.
  3. Badebekleidung darf nur in den hierfür vorgesehenen Einrichtungen ausgewaschen und ausgewrungen werden.

§ 10 Verhalten im Bad

  1. Der Aufenthalt im Bad dient der Erholung, der Entspannung und der Freizeitfreude. Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
  2. Um dem Benutzer ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, ist das Rennen auf den Beckenumgängen, das Einspringen vom seitlichen Beckenrand, das Hineinstoßen in die Becken, das Untertauchen von Personen und das Turnen an Einstiegleitern und Haltestangen nicht gestattet.
  3. Die Sprunganlagen dürfen nur mit Erlaubnis des aufsichtsführenden Schwimmmeisters benutzt werden. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Im Sprungbereich darf nicht geschwommen werden. Jeder Springer hat sich selbst zu vergewissern, dass sich kein Schwimmer im Sprungbereich aufhält.
    Nicht gestattet ist insbesondere:
    1. der störende Gebrauch von Rundfunkgeräten, Fernsehgeräten, Musikinstrumenten und Signalinstrumenten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, störende Geräte sicherzustellen.
    2. Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser.
    3. das gewerbliche Fotografieren und Filmen.
    4. das Verteilen von Werbematerial jeder Art.
    5. Ball- und Wurfspiel jeder Art.
    6. das Rauchen in der gesamten überdachten Anlage, ausgenommen in den extra hierfür ausgewiesenen Bereichen.
    7. Geldsammlungen jeder Art
    8. das Mitbringen von Glasflaschen und sonstigen gefährlichen Gegenständen in Toiletten, Duschen, Beckenumläufe und Becken.
    9. das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen an dafür nicht ausdrücklich vorgesehenen Stellen.
  4. Die Benutzung der Rutschbahn erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Des Weiteren gilt die Benutzungssymbolbeschilderung an der Rutschanlage. Die Rutsche ist nur in sitzender Position zu benutzen. Die Benutzung erfolgt nur einzeln. Nach der Landung ins Becken hat der Benutzer sofort den Landungsbereich zu verlassen, um eine Kollision mit nachfolgenden Benutzern zu vermeiden.
  5. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Mehrzweckbeckens benutzen.
  6. Das Benutzen von Flossen ist nicht gestattet. Schwimmauftriebsmittel ( z.B. Schwimmflügel ) sind im Schwimmerbecken nicht zulässig.
  7. Das Essen und Trinken ist im Bad und der Sauna, außer an den dafür vorgesehenen Stellen, verboten.

§ 11 Körperreinigung

  1. Jede Verunreinigung des Beckenwassers ist zu vermeiden. Seife und andere Reinigungsmittel sind im Badebecken nicht zu verwenden.
  2. Jeder Benutzer der Schwimm- und Badebecken ist verpflichtet, sich vorher gründlich zu reinigen. Warmwasserbrausen stehen in den Vorreinigungsräumen zur Verfügung; sie sind nach Gebrauch zu schließen.

§ 12 Unfälle

  1. Unfälle und Verletzungen sind umgehend dem Aufsichtspersonal mitzuteilen.

§ 13 Fundgegenstände

  1. Fundsachen sind beim Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben. Ein Anspruch auf Eigentum an den gefundenen Gegenständen besteht nicht. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 14 Betriebshaftung

  1. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Benutzer tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal oder den sonstigen Beauftragten des Betriebes vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung gegen diese Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungentstanden sind, wird nicht gehaftet.
  2. Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.
  3. Unfälle, Schäden und Diebstähle sind dem aufsichtsführenden Schwimmmeister unverzüglich zu melden. Für den Betrieb der Cafeteria zeichnet sich ausschließlich der jeweilige Pächter/die jeweilige Pächterin verantwortlich.

§ 15 Aufsicht

  1. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
  2. Wer gegen die Haus- und Badeordnung verstößt, insbesondere die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet, andere Badegäste belästigt oder trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstößt, kann – notfalls mit Hilfe der Polizei - des Bades verwiesen werden. Der Aufenthalt kann auf Zeit oder auf Dauer durch die Verbandsgemeinde Nieder-Olm untersagt werden. Im Falle eines Badeverweises aus dem Hallen- und Freibad oder der Sauna wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Haus- und Badeordnung für das Hallen- und Freibad Nieder-Olm tritt am 01.12.2002 in Kraft.

Nieder-Olm, den 08.11.2002
Gez.

Ralph Spiegler
Bürgermeister